Gesetzliche Änderungen
Erhöhung von Mindestlohn & Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs
Seit 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 13,90 EUR brutto pro Stunde. Zeitgleich wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs auf 603 EUR pro Monat erhöht.
Im Kalender vormerken kann man sich schon die nächste Stufe: Ab 1.1.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 EUR brutto.
Entgelttransparenzrichtlinie
Die Entgelttransparenzrichtlinie der EU wäre eigentlich bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Noch liegt kein entsprechender Gesetzgebungsentwurf vor.
Nach der Richtlinie haben Arbeitgeber die Gehaltsrahmen einer Stelle sowohl Arbeitnehmern auf Antrag als auch Bewerbern spätestens vor dem ersten Vorstellungsgespräch offenzulegen. Bei nicht nur geringfügigen Abweichungen von Bezahlung zur Vergleichsgruppe ist ein Abhilfeverfahren zu durchlaufen. Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern haben noch weitere Berichtspflichten.
Neue Urteile
Gericht kippt Bonus "in freiem Ermessen"
Das LAG Hessen hat jüngst (Az. 14 SLa 681/24) eine Regelung gekippt, die den Arbeitgeber ermächtigte, den Bonus "nach freiem Ermessen" festzusetzen. Dieses einseitige Recht verletze den Arbeitnehmer unangemessen in seinen Rechten, da es anders als das gesetzliche Leitbild des "billigen Ermessens" in § 315 I BGB keine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung vorsehe.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel holte das Gericht diese Prüfung nach und kontrollierte die Entscheidungsgründe und die Abwägung der entgegenstehenden Interessen. Hat der Arbeitgeber seine Entscheidung aber nicht ausreichend dokumentiert (z.B. weil er davon ausginge, dies nicht zu müssen), geht dies zu seinen Lasten, ebenso wie wenn Ziele vereinbart waren, die aber, z.B. wegen der wirtschaftlichen Lage, unmöglich erreicht werden konnten. Maximalbeträge hingegen können das Ermessen nach oben begrenzen, aber auch als Anker Erwartungen beim Arbeitnehmer wecken.
Mehr zum Thema Provisionsvereinbarungen finden Sie in diesem Artikel.
Freistellungsklausel
Zum Thema Freistellungen hat der BAG ein Urteil der Vorinstanz LAG Niedersachsen (siehe unseren Artikel zu Arbeitsvertragsänderungen 2025) bestätigt. Danach sind pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam. Das mag überraschen, da ein freigestellter Arbeitnehmer bezahlt wird, ohne arbeiten zu müssen. Doch das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung ist grundrechtlich nach Art. 2 I, 12 I GG geschützt. Nur wenn seine Interessen überwiegen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen. Eine Interessenabwägung ist aber gerade bei einer pauschalen Klausel nicht möglich.
Wie stattdessen freistellen?
Laut BAG bedarf es aber nicht einmal einer Klausel im Arbeitsvertrag: Es genügt, wenn der Arbeitgeber im konkreten Fall die Interessen abwog und seine überwogen. Dazu sollte er die Gründe und seine Entscheidung der Freistellung dokumentieren, falls es zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt.
Arbeitnehmer aus Drittstaaten
Neue Hinweispflicht seit 1.1.2026
Seit 1.1.2026 müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer aus Drittländern spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf die Beratung "Faire Integration" hinweisen. Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt.
Arbeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis
Arbeitnehmer aus Drittländern dürfen nur mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis arbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitserlaubnis auf Gültigkeit zu prüfen und die Ausländerbehörde zu informieren, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zum Nachweis sollten Sie eine Kopie der Erlaubnis verwahren.
Arbeitsverträge sollten daher eine aufschiebende und auflösende Bedingung enthalten, dass der Vertrag erst und nur solange gültig ist, wie der Arbeitnehmer einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen kann.
Frist für ukrainische Flüchtlinge verlängert
Für ukrainische Flüchtlinge gibt es eine Sonderregelung: Sie haben einen automatischen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Eigentlich wäre diese Frist zum 4. März 2026 abgelaufen, aber die Regierung hat den automatischen Titel um ein Jahr verlängert: Nun mehr sind ukrainische Flüchtlinge bis zum 4. März 2027 grundsätzlich berechtigt, in Deutschland zu arbeiten.
Erschienen am 05.05.2026