So verhindern Sie die meisten Abmahnungen

Das Wort Email mit Tastaturtasten gelegt

Werbe-E-Mails Grund für die meisten Abmahnungen

Am häufigsten begegne ich in meiner Arbeit Abmahnungen wegen ungerechtfertigter Werbe-E-Mails nach § 7 II Nr. 3 UWG. Die meisten meiner Mandanten sind kleine bis mittlere Unternehmen. Und viele Unternehmer wissen nicht, dass sie Werbemails auch an geschäftliche E-Mailadressen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Empfängers verschicken dürfen.

Das Abmahnschreiben

Fehlt eine solche Zustimmung, erhalten die Mandanten in vielen Fällen umgehend Post vom Abmahnanwalt. Dieser fordert das Unternehmen auf, künftig solche E-Mails zu unterlassen und dies strafbewehrt zu versichern. Dem Schreiben fügt er ein Muster für eine solche Erklärung bei und dazu noch seine Rechnung, meist in Höhe von mehreren hundert Euros. Dazu fordert er oft auf Zahlung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auf und verlangt Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 7 II Nr. 3 UWG

Werbung

Wenn man ein solches Abmahnschreiben erhält, gilt es zunächst zu prüfen, ob die E-Mail tatsächlich rechtswidrig war. Das ist nur der Fall, wenn es sich auch um Werbung handelte. Dabei muss man wissen, dass der Werbebegriff im UWG sehr weit verstanden wird und auch indirekte Maßnahmen, die den Absatz fördern können, als Werbung gelten.

Zustimmung

In einem Fall wurde unser Mandant abgemahnt, obwohl er nur die Dienstleistung des Empfängers angefragt hatte. Hier lässt sich bereits an der Werbung zweifeln, doch darf man wohl von einem Einverständnis des Empfängers ausgehen. Denn das ist gerade sein Unternehmenszweck. Oftmals gibt der Empfänger auf seiner Webseite, z.B. in einem Kontaktformular, bekannt, zu welchem Zweck er kontaktiert werden möchte. Steht dort nichts, kann man auch nachfragen, aber bitte, ohne dadurch gegen § 7 UWG zu verstoßen. Die Zustimmung muss nicht elektronisch in Textform erfolgen, aber im Zweifel muss der Sender diese Zustimmung beweisen.

Ausnahme für Bestandskunden

§ 7 III UWG sieht eine Ausnahme für Bestandskunden des Senders vor. Danach darf der Unternehmer (1) ähnliche Waren oder Dienstleistungen bewerben wie der Kunde sie (2) vor nicht allzu langer Zeit (3) mit dieser E-Mailadresse gekauft hat, wenn (4) der Unternehmer auf diese Verwendung bei Erhebung der E-Mailadresse hingewiesen hat und (5) der Kunde dem nicht widersprochen hat. Zumeist fehlt es aber an der ordnungsgemäßen Belehrung bei Erhebung. Doch auch wenn diese Hürde genommen ist, sind die Fragen der “ähnlichen” Produkte und der zeitliche Zusammenhang restriktiv zu beantworten, da es sich um eine Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall handelt.

Rechtsfolgen: Was muss ich nach einer berechtigten Abmahnung machen und zahlen?

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Sind die Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllt, muss der Unternehmer eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr des Rechtsverstoßes zu beseitigen. Ohne eine solche Erklärung riskiert der Unternehmer eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die zusätzliche Kosten verursacht. Wichtig ist, dass die Unterlassungserklärung strafbewehrt ist, d.h. der Unterzeichner verpflichtet sich, im Falle jedes erneuten Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Auch wenn der Abmahnanwalt eine Fassung vorformuliert, sollte man diese abwandeln und eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Denn oftmals gehen die mitgeschickten Entwürfe zu weit und verbieten weit über den jetzigen Anwendungsfall Nutzungen der E-Mailadresse oder gar andere Kontaktformen. Bei der eigenen Formulierung sollte man darauf achten, dass eine gesetzlich erlaubte Nutzung nach § 7 III UWG erlaubt bleibt.

Sie finden eine Vorlage für eine modifizierte Unterlassungserklärung in unserer Downloadsektion.

Höhe der Vertragsstrafe

Oftmals schlägt der Abmahnanwalt auch eine konkrete Vertragsstrafe für künftige Verstöße vor. Das hat zwar den Vorteil der Planungssicherheit, doch wird es dem Verschuldungsgrad und möglichen Schaden je nach Einzelfall nicht gerecht. Daher sollte eine angemessene Vertragsstrafe vom Empfänger der Unterlassungserklärung im Einzelfall festzulegen sein, jedoch immer hinsichtlich der Höhe gerichtlich überprüfbar bleiben.

Anwaltskosten als Gebühren

Ein Verstoß gegen § 7 II Nr. 3 UWG verletzt auch immer den Empfänger der E-Mail in seinen Rechten verletzt, wie z.B. bei Unternehmen im Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 12 I GG. Dies hat zur Folge, dass ihm der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen ist. Dies sind im Falle einer Abmahnung durch einen Anwalt dessen Vergütung, aber gedeckelt auf die gesetzlichen Gebühren laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG. Diese richten sich vor allem nach dem Streitwert, der sich wiederum an den Umständen des Einzelfalls bemisst. Hier gibt es viele Gerichtsentscheidungen, die im Schnitt 5.000 EUR Streitwert zu Grunde liegen. Wird auch ein Verstoß gegen die DSGVO und in dessen Folge weiterer Schadensersatz geltend gemacht, könnte der Streitwert und damit die Gebühren aber noch höher ausfallen.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Ist die DSGVO überhaupt einschlägig?

Schon mehrfach sind uns Abmahnungen begegnet, die Schadensersatz wegen Art. 82 DSGVO einfordern, obwohl die DSGVO gar nicht einschlägig ist. Dies hängt v.a. von der E-Mailadresse und der Rechtsform des dahinter stehenden Unternehmens ab. Denn Datenschutz setzt die Verarbeitung personenbezogener Daten voraus. Enthält die E-Mailadresse einen Namen, ist dies ein personenbezogenes Datum und die DSGVO gilt. Dies gilt auch bei einer Adresse, die den Jobtitel beinhaltet, da sie die Person identifizierbar macht. Doch selbst eine neutrale E-Mailadresse wie “info@” ist ausnahmsweise personenbezogen, wenn das Unternehmen ein Einzelunternehmen ist. Wenn in der E-Mail auch weitere Daten verarbeitet wurden, z.B. der Empfänger namentlich angesprochen wurde, ist die DSGVO erst recht einschlägig

Auskunftsanspruch

Wurden personenbezogene Daten verarbeitet, hat der Empfänger auf Anfrage Auskunft nach Art. 15 DSGVO spätestens binnen eines Monats zu gewähren.

Höhe des Schadensersatzes

Der Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Gerichte haben für recht gewöhnliche Verstöße Summen von 100 bis 500 € ausgesprochen. Außergerichtlich kann man hier wohl am ehesten verhandeln.

Fazit

Bevor Sie ohne Einwilligung des Empfängers E-Mails verschicken, sollten Sie auch im geschäftlichen Verkehr überprüfen, ob dies abmahnfähig ist. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, prüfen Sie zunächst, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind und dann, wozu Sie verpflichtet sind. Wir helfen Ihnen gerne bei jedem Schritt und sind aufgrund unserer Erfahrung im E-Commerce und Datenschutzrecht der richtige Ansprechpartner in diesen Fällen.

Erschienen am 24.10.2025