Wie stelle ich den Sozialversicherungsstatus fest? Und wer zahlt dann die Sozialversicherungsbeiträge?
Der Sozialstatus meint die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge wie Renten- oder Krankenversicherung zu zahlen. Wer dazu verpflichtet ist, wird insoweit wie ein Arbeitnehmer behandelt, andernfalls wie ein Selbständiger. Der Sozialstatus ist nicht zu verwechseln mit dem Status als Arbeitnehmer, also ob man Arbeitnehmerrechte wie gesetzlichen Urlaub hat. Daher können auch Gesellschaftsorgane wie Geschäftsführer verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Wie stellt man also den Sozialversicherungsstatus fest? Und was passiert, wenn er anders festgestellt wurde als gedacht?
Der einzig verlässliche Weg, den Sozialversicherungsstatus, also ob pflichtig oder befreit, festzustellen, ist das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Dazu ist die Gesellschaft sogar verpflichtet, wenn sie geschäftsführende Gesellschafter beschäftigt. Am besten man beantragt die Feststellung binnen eines Monats nach Beginn der Beschäftigung, da dann zum einen frühzeitig Klarheit herrscht und zum anderen weder Rückwirkung noch Strafzahlungen drohen.
Implizit kann aber auch in einer angeordneten Betriebsprüfung der Status festgestellt werden. Seit 1.1.2022 ist die Behörde auch dazu verpflichtet, mitarbeitende und geschäftsführende Gesellschafter zu prüfen.
Was nun, wenn sich das im Nachhinein als falsch herausstellt? Hier kann man sich, zumindest für die Vergangenheit, unter Umständen auf Vertrauensschutz berufen, aber nur, wenn die Betriebsprüfung den Status in einem formellen Verwaltungsakt feststellte. Indiz für einen Verwaltungsakt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens.
Der Vertrauensschutz, auch in eine Statusfeststellung, endet aber, sobald sich maßgebliche Umstände ändern. Wechselt z.B. ein geschäftsführender Gesellschafter in eine Anstellung oder Freelancer-Position, muss er ein erneutes Statusfeststellungsverfahren durchlaufen werden.
Wenn man mit dem festgestellten Status nicht einverstanden ist, kann man hiergegen Widerspruch einlegen und, da die Deutsche Rentenversicherung auch den anschließenden Widerspruchsbescheid erlässt, gegen diesen klagen. Diese Rechtsbehelfe haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Beträge sind während des Verfahrens dennoch zu entrichten.
Wer zahlt nun die Sozialversicherungsbeiträge? Grundsätzlich führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab. Für vergangene Lohnsteuer sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gesamtschuldner. D.h. die Behörde kann den Betrag von jeder der Parteien den Betrag fordern. Dabei hat die Behörde jedoch Ermessen, so dass sie in der Regel die Lohnsteuer vom Arbeitgeber fordert.
Sozialversicherungsbeiträge darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rückwirkend nur im Falle freiwilliger Krankenversicherung oder für die letzten 3 Monate ab dem Bescheid fordern. Da die Rückwirkung das laufende und 3 vorherige Jahre betreffen kann, riskiert der Arbeitgeber, auf bis zu 3,75 Jahren an Sozialversicherungsbeiträgen sitzen zu bleiben.
Dies zeigt wiederum, wie wichtig die frühzeitige Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist. Rückwirkend lässt sich der Status nicht beeinflussen, aber für die Zukunft können wir Ihnen helfen, diesen vertraglich und gesellschaftsrechtlich wie gewünscht zu ändern.
Erschienen am 24.08.2025