Wie kann ich die Probezeit meines Arbeitnehmers verlängern?

Man rennt in die Richtung eines Pfeils mit der Aufschrift 'Festanstellung'

Gesetzlich keine Verlängerung zulässig

Eine Probezeit kann einmalig bis zu sechs Monate betragen. Verlängern kann man sie nicht, da lässt das Gesetz eigentlich keinen Spielraum. Jedoch gibt es einen Trick, um die gleiche Wirkung zu erzielen.

Was ist eine Probezeit?

Die arbeitsrechtliche Probezeit wird in § 622 III BGB erwähnt:

"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Wie das Gesetz eindeutig vorgibt, gilt eine Probezeit nicht automatisch, sondern muss erst im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Welche Vorteile hat die Probezeit?

Die beiden großen Vorteile der Probezeit ergeben sich erst im Zusammenspiel mit anderen Normen:

Kein Kündigungsgrund nach § 1 I KSchG nötig

So greift das scharfe Kündigungsschutzgesetz nach § 1 I KSchG nur für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate bestehen - und damit erst nach der vereinbarten Probezeit. Der Arbeitgeber muss demnach keinen speziellen Grund für Kündigungen in der Probezeit haben.

Zu beachten ist im Übrigen, dass der Kündigungsschutz nach § 23 I KSchG nicht für Kleinstbetriebe gilt.

Kürzere Mindestkündigungsfrist

Die Mindestkündigungsfrist beträgt in der Probezeit nur zwei Wochen. Wenn keine Probezeit vereinbart ist oder nach Ablauf der Probezeit gilt gemäß § 622 II BGB zwingend die geringste Frist vier Wochen, ab zwei Jahren Vertragsdauer verlängert sich die Frist gestaffelt immer weiter.

Taggenaue Berechnung

Was viele nicht wissen: Die Zweiwochenfrist gilt taggenau, also 14 Tage nach Zugang der Kündigung. Im Gegensatz dazu wirken die gesetzlichen Fristen in den ersten zwei Jahren nur zur Monatsmitte oder Monatsende und danach nur noch zum Monatsende.

Kündigungszugang bis zum letzten Tag

Noch unbekannter ist, dass man die Probezeit bis zum letzten Tag ausreizen kann. Das heißt, die Kündigung kann der anderen Partei auch noch am letzten Tag der Probezeit mit Wirkung von mindestens zwei Wochen zugehen.

Zweck der Probezeit

Aus diesen Vorteilen lässt sich auch der Zweck der Probezeit ablesen. In ihr sollen sich die Parteien kennenlernen und herausfinden, ob sie sich langfristig aneinander binden wollen. Dafür dürfen sie das Arbeitsverhältnis in dieser Kennenlernphase kurzfristig und ohne Grund kündigen.

Einschränkungen der Probezeit

Wir wollen die Probezeit zwar eigentlich über sechs Monate hinaus verlängern, doch in bestimmten Fällen ist nur eine kürzere oder gar keine Probezeit erlaubt.

Unter Umständen kürzere Probezeit

Auch wenn das Gesetz nämlich grundsätzlich bis zu sechs Monate erlaubt, kann das im Einzelfall zu lang sein. Denn die Probezeit muss von angemessener Dauer sein. Dies ist in der Regel sechs Monate, aber gerade bei befristeten Verträgen muss die Probezeit auch im Verhältnis zur Vertragsdauer und der Tätigkeit passen. So bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2025 eine viermonatige Probezeit bei einem Jahr Vertragslaufzeit. Dies ist zwar eine Einschränkung im Vergleich zum Maximum von sechs Monaten, doch an sich gar nicht so selbstverständlich, dass auch bei einem ohnehin befristeten Vertrag eine Probezeit grundsätzlich erlaubt ist.

Wann ist gar keine Probezeit erlaubt?

In manchen Fällen ist jedoch gar keine Probezeit erlaubt. Ziel der Probezeit ist ja, herauszufinden, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber zueinander passen. Doch wenn der Arbeitnehmer schon zuvor im Unternehmen angestellt war, kann das eine Probezeit unwirksam machen.

Diese Konstellation kann auch bei der Cliff-Periode des Vestings bei Mitarbeiterbeteiligung oder der Gewährung von Geschäftsanteilen auftreten.

Der Trick zur "Verlängerung": Mit der Mindestfrist für die Zukunft kündigen

Der aufmerksame Leser mag auch schon den Trick für eine "Verlängerung" der Probezeit erkannt haben. Die Zweiwochenfrist ist nämlich nur eine Mindestfrist ("kann"), d.h. man kann eine Kündigung auch für die Zukunft mit längerer Frist aussprechen. Erfüllt die Probezeit nicht ihren Zweck des Kennenlernens, z.B. weil der Arbeitnehmer weitgehend krank war, könnte der Arbeitgeber bis zum letzten Tag prophylaktisch eine Kündigung für einen Zeitpunkt in der Zukunft aussprechen. Natürlich geht das auch nicht uferlos. Auch hier sollte der Kündigungszeitpunkt ins Verhältnis zur Dauer der Probezeit passen. Beträgt diese sechs Monate, könnte eine Kündigung, die erst in z.B. 3 Monaten wirkt, angemessen sein.

Was passiert nun nach der Kündigung?

Kündigung belassen…

Hat sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch nicht bewährt, muss der Arbeitgeber nichts mehr weiter tun. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Wirkung der bereits ausgesprochenen Kündigung.

…oder einvernehmliche Fortsetzung

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aber fortsetzen, sollte er lieber das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen. Einfach die Kündigung zurückzunehmen könnte nach hinten losgehen, denn auch dem Arbeitnehmer sollte besser an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen sein. Hat er schon eine andere Stelle gefunden oder gar keine Lust (mehr), läuft man möglicherweise in die Falle des Kündigungsschutzgesetzes. Am einfachsten wäre daher, sich einvernehmlich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu einigen.

Fazit

So einfach die Probezeit auch laut Gesetz anmutet, so viele Fallstricke ergeben sich im Detail. Mit einer geschickten Gestaltung können Sie sogar die gesetzliche Höchstfrist ganz legal umgehen. Klären Sie solche Fragen am besten frühzeitig, d.h. schon bei Vertragsgestaltung, mit uns ab. Gerne überprüfen wir auch Ihre Arbeitsverträge oder Ihre Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligung und Vesting. Wir beraten Sie nämlich nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Erschienen am 18.11.2025