Kein geschäftsführender Gesellschafter muss in die Rente einzahlen!

Geschäftsführender Gesellschafter wehrt sich in die Rente einzuahlen

Wer geschäftsführender Gesellschafter ist, kann die Gesellschaftsverträge so gestalten, dass er sozialversicherungsfrei wird und nicht mehr in die Rentenversicherung einzahlen muss. Das Beste: Dazu muss man in den meisten Fällen nicht einmal die Machtstruktur praktisch verändern!

Grundsätzliche Prüfung

Grundsätzlich ist das Schema der Sozialversicherungspflicht recht einfach: Wer als Geschäftsführer mindestens 50% an den Geschäftsanteilen der Gesellschaft hält, ist sozialversicherungsfrei. Wer weniger hält, ist eigentlich sozialversicherungspflichtig.

Einfache Lösung per gesellschaftsvertraglicher Sperrminorität/ Vetorecht

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag dem geschäftsführenden Gesellschafter eine Sperrminorität zusichern, indem Beschlüsse nicht mehr der einfachen Mehrheit der Stimmen bedürfen, sondern eines höheren Quorums. Hält der Geschäftsführer z.B. 30% an Anteilen, kann er bei einem Quorum von 75% jeden Beschluss verhindern. Mit anderen Worten hält er mit diesem Vetorecht eine Sperrminorität und wird sozialversicherungsfrei.

Problem der Machtverschiebung

Mit dieser Lösung wird das Problem für die übrigen Gesellschafter offenkundig: Während sie zuvor den geschäftsführenden Gesellschafter überstimmen konnten, hat dieser jetzt mehr Macht und sie brauchen seine Zustimmung.

Verfeinerte Lösung: Sperrminorität + schuldrechtliche Stimmbindung

Rechtsprechung und DRV zur schuldrechtlichen Stimmbindung

Diese Machtverschiebung lässt sich aber vermeiden, wenn man sich die Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu Nutze machen.

Wie die Stimmbindung funktioniert

Denn in der Vergangenheit versuchten Geschäftsführer, ohne gesellschaftsvertragliche Sperrminorität mit einem schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag die übrigen Gesellschafter zur Ablehnung eines Beschlusses zu zwingen, wenn auch der geschäftsführende Gesellschafter mit “Nein” stimmte. Diese Verpflichtung hatte dieselbe Wirkung wie eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität: Das Nein des Geschäftsführers führte zu einer Ablehnung eines Beschlusses.

Warum DRV und Gerichte dies dennoch ablehnten

Allerdings genügte dieser Vertrag der DRV und den Sozialgerichten nicht, selbst wenn dieser Vertrag 10 Jahre Laufzeit hatte und die Pflicht über eine empfindliche Vertragsstrafe abgesichert wurde. Sie begründeten dies mit der bloß schuldrechtlichen Wirkung des Vertrags, der nicht verhindere, dass die übrigen Gesellschafter unter Verstoß gegen den Vertrag gesellschaftsrechtlich wirksam abstimmen können. Rein praktisch hatte diese Ansicht jedoch den Hintergrund, dass man schuldrechtliche Verträge im Gegensatz zu notariellen wie dem Gesellschaftsvertrag leicht fälschen und rückdatieren kann. Ansonsten drohte folgendes Szenario: In einem Audit wird rückwirkend über mehrere Jahre die Sozialversicherungspflicht festgestellt und sechsstellige Beträge mit Strafzinsen gefordert. Die Gesellschafter könnten sonst einfach einen solchen Vertrag aus dem Hut zaubern und die Forderungen damit zu Fall bringen. Es ist also im Kern eine Frage von Beweis und Missbrauch.

Lösung mit Stimmbindungsvertrag

Diese Haltung kann man sich aber in der Konstellation einer gesellschaftsvertraglichen Sperrminorität zu Nutze machen: Wenn eine schuldrechtliche Stimmbindung unwirksam ist, kann man eine solche aber völlig unbedenklich vereinbaren. Danach stimmt der geschäftsführende Gesellschafter immer so ab wie mehr als 50% aller Stimmen. Damit wird seine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität de facto wertlos und es ändert sich praktisch nichts am Machtgefüge. Dennoch müssen die DRV und die Sozialgerichte, wenn sie konsequent sind, den geschäftsführenden Gesellschafter als sozialversicherungsfrei beurteilen.

Überprüfen mit frühem Statusfeststellungsverfahren

Operativ rate ich Ihnen, zu Beginn der genannten Änderungen ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV zu durchlaufen. Dann haben Sie frühzeitig Sicherheit und geraten nicht in die Gefahr von Rückzahlungen über Jahre. Sie können das auch tun, bevor der geschäftsführende Gesellschafter ein Gehalt erhalten soll. Dann können Sie auf das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens gestalterisch reagieren und erst danach ein Gehalt auszahlen.

Andere Gestaltungen bei mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern

Diese Gestaltung stößt dann auf ihre Grenzen, wenn wir es mit mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern zu tun haben, die alle sozialversicherungsfrei sein wollen, aber erst zusammen die Mehrheit in der Gesellschaft stellen. Denn dann müssten sich die Geschäftsführer bei einer Stimmbindung nach dem Willen der Minderheit richten und diese Aufgabe von Macht ist eigentlich nie in ihrem Sinne. Doch auch hierfür haben wir eine Gestaltung parat, die wahrscheinlich zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Hierauf komme ich in einem der nächsten Beiträge zu sprechen.

Fazit

Selbst als geschäftsführender Minderheitsgesellschafter können Sie der Sozialversicherungspflicht und insbesondere der Einzahlung in die Rentenkasse entgehen. Wenn Sie dies clever gestalten, ändert die Lösung auch nichts am Machtgleichgewicht in der Gesellschaft. Folglich sollten auch Ihre Mitgesellschafter nichts gegen die Lösung einzuwenden haben. Die Feinheiten der Lösungen sind aber komplex und abhängig vom individuellen Fall. Wenn Sie daher Hilfe bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder des Stimmbindungsvertrags in dieser oder anderen Konstellationen benötigen, schreiben Sie uns an hi@streiff.law. Die Materie der Sozialversicherungspflicht benötigt Kenntnisse aus dem Gesellschaftsrechts, Arbeitsrecht und der Sozialgerichtsbarkeit, über die nur wenige Kanzleien verfügen.

Erschienen am 22.02.2026