Diese Woche hatten wir zwei Fälle zum Thema Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters:
Fall 1: Falschberatung vom Steuerberater
Im ersten Fall wollte die Mandantin Schadensersatz von ihrem Steuerberater, da dieser sie zur Sozialversicherungspflicht falsch beraten hatte. Dies kam erst jetzt nach Jahren heraus, als im Rahmen einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters festgestellt wurde. Aufgrund des Rats des Steuerberaters ging der Mandant aber jahrelang von Selbständigkeit aus und führte keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Deutsche Rentenversicherung stellt nun die Sozialversicherungspflicht fest und fordert 3 Jahre rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge; außerdem stehen Strafzahlungen im Raum.
Problem, Schaden zu beweisen
Leider ist ein durch die Falschberatung verursachter Schaden nicht so leicht darzulegen, da den Sozialversicherungsbeiträgen Sozialleistungen gegenüberstehen und die Frage des Alternativverhaltens zu beweisen ist. Einzig Strafzahlungen oder Kreditzinsen können problemlos geltend gemacht werden, so dass der Mandant gut möglich auf einem Großteil der Zahlungen bei unerwarteter Liquiditätsbelastung sitzen bleibt.
Fall 2: Wechsel von Geschäftsführung in Anstellung
Auch im zweiten Fall drohen der Gesellschaft jahrelange Forderungen. Der Mandant wechselte nach einem Statusfeststellungsverfahren als selbständig von der Geschäftsführung in die Anstellung. Als 50%-Gesellschafter änderte sich damit aber sein Sozialversicherungsstatus. Während er zuvor als Geschäftsführer mit 50% selbständig war, wurde er nun angestellt. Denn nur als Geschäftsführer konnte er selbständig agieren und Weisungen der Gesellschafterversammlung abwehren. Als Angestellter unterlag er nun den Weisungen der Geschäftsführung und konnte mangels Mehrheit keinen gegenteiligen Gesellschafterbeschluss herbeiführen.
Frühzeitige Beratung führte zum Sieg vor Sozialgericht Berlin
Hätten uns die beiden Mandanten vor Amtsniederlegung bzw. Beginn der Anstellung konsultiert, hätten wir gesellschaftsrechtlich und vertraglich gestalten können. Bei einem (weiteren) Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung hätte man von Anfang an Klarheit gehabt und zur Not auch sofort reagieren oder klagen können. In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin konnten wir so in einem weiteren Fall für einen mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter die Sozialversicherungsfreiheit erstreiten und der Gesellschaft einen sechsstelligen Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen sparen.
Fazit
Die beiden Fälle zeigen zum einen, wie wichtig frühzeitige Beratung in Sozialversicherungsfragen ist und zum anderen inhaltlich die Wichtigkeit von Expertise in sowohl Arbeitsrecht als auch Gesellschaftsrecht, idealerweise mit Erfahrung vor dem Sozialgericht. Bei der Suche des Unternehmensanwalts sollten Sie grundsätzlich auf eine breite Aufstellung achten. Melden Sie sich gerne bei uns für ein unverbindliches Erstgespräch per Email an hi@streiff.law
.Erschienen am 26.07.2025