Das Impressum ist banal - und dennoch erstaunt es, wie viele Fehler da in der Praxis passieren. Das ist umso ärgerlicher, da Abmahnungen und empfindliche Bußgelder drohen.
Einige der folgenden Fehler sind erst im Laufe des letzten Jahres aufgetreten.
Häufige Fehler beim Impressum
Veraltete Gesetzesangaben
TMG vs. DDG
Seit Mai 2024 gilt nicht mehr das TMG, sondern das DDG. Die Impressumspflicht ergibt sich seither aus §§ 5, 6 DDG. Dennoch finden sich in vielen Impressen (ja, das ist der offizielle Plural, ich habe nachgeschaut) noch Verweise auf den veralteten § 5 TMG.
Online-Streitbeilegung vs. VSBG
Ganz frisch erst, seit dem 20. Juli 2025 ist der folgende Hinweis überholt:
"Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/."
Die Plattform wurde mangels Erfolgs abgeschaltet.
Unberührt bleibt jedoch für Vertragspartner von Verbrauchern die Pflicht zur Schlichtung mit Verbrauchern nach dem VSBG.
RStV vs. MStV
Genauso hat § 18 II MStV den alten § 55 II RStV ersetzt.
Besondere Pflichtangaben
Einige Angaben treffen nur bestimmte Telemedien.
Verantwortlicher für Blogs und Pressemitteilungen
So sind nach § 18 II MStV Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten verpflichtet, einen Verantwortlichen zu benennen. Solche redaktionellen Angebote sind zum Beispiel Pressemitteilungen, Blogs oder Newsbeiträge. Der Verantwortliche muss eine natürliche Person sein.
Handelsregisterangaben
Leider erschöpfen sich oftmals die Impressumsangaben in der Nennung des Unternehmens, ihrer postalischen und Email-Adresse. Gesellschaften im Handelsregister müssen aber auch ihr Amtsgericht, ihre Handelsregisternummer und ihre Geschäftsführer angeben.
Berufsrechtliche Vorgaben und Aufsichtsbehörden
Wer einen geschützten Beruf (z.B. Rechtsanwalt oder Bank) ausübt oder einer Aufsichtsbehörde unterliegt (z.B. der Rechtsanwaltskammer oder der BaFin), muss dies ebenfalls im Impressum angeben.
Disclaimer
Die häufigste unnötige Angabe sind Disclaimer. Damit wird oft versucht, die Haftung für Links oder andere Anteile auszuschließen. Der Text beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgericht Hamburg. So ein Disclaimer kann aber gerade abmahnbar sein, wie ironischerweise das OLG Hamburg am 10.12.2012 unter Aktenzeichen 5 W 118/12 beschloss. So ein Disclaimer kann also schaden und nützt einem obendrein gar nichts. Die Haftung besteht unabhängig von einem Disclaimer je nach Gesetz und Ausgestaltung der Webseite.
Welche Medien brauchen ein Impressum und wo soll es hin?
Webseite
Weithin bekannt ist, dass kommerzielle Webseiten Impressen bedürfen.
Das Impressum sollte mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite aus auffindbar sein. Dafür bietet sich der Footer an.
Apps
Weniger verbreitet ist das Wissen, dass auch mobile Apps Impressen bedürfen. Hier sind der Footer und das Hauptmenü geeignete Standorte.
Profile in sozialen Medien
Am wenigsten bekannt ist, dass auch gewerbliche Profile auf sozialen Medien wie LinkedIn und YouTube ein Impressum angeben müssen. Denn man nutzt hier zwar einen fremden Dienst, kuratiert aber eigenhändig werbende Inhalte. Diese Pflicht gilt nicht für bloße Angestellte.
Je nach Platz langt hier wohl meist ein Verweis auf das Webseiten-Impressum.
Was passiert bei Fehlern in Impressen? Abmahnungen, Bußgelder und Haftung
Wie zum Disclaimer gesehen, droht eine Abmahnung bei Fehlern im Impressum.
Da die Impressumspflicht öffentlich ist, kann auch ein Bußgeld verhängt werden. Theoretisch drohen Bußgelder bis zu 500.000 EUR, aber in der Praxis wird es sich nur um einen Bruchteil dessen handeln.
Die letzte Gefahr ist Haftung. Wer zum Beispiel zu Unternehmensform und Unternehmensvertretung fehlerhafte Angaben macht, riskiert auch eine persönliche, unbegrenzte Haftung.
Wie erstelle ich ein Impressum?
Natürlich können Sie mich als Rechtsanwalt v.a. mit der Klärung von Einzelfragen beauftragen, aber in der Praxis haben sich Online-Generatoren von Impressen bewährt. Achten Sie hier auf die oben beschriebenen Fehler.
Erschienen am 21.11.2025