Die aufgeschobene Gründung von GmbH oder UG
Viele Gründer schieben den Schritt der GmbH- oder UG-Gründung hinaus, weil sie sich noch nicht bereit führen, die Mittel fehlen oder das Team noch nicht komplett ist. Was sie aber nicht wissen, dass sie oft schon eine Gesellschaft gegründet haben und damit mittendrin in den Prozessen von Gründung und Unternehmensführung stecken!Automatische GbR-Gründung ohne Vertrag
Denn wer mit anderen arbeitsteilig für einen gemeinsamen Zweck, z.B. Entwicklung einer Software oder Schreiben eines Businessplans, zusammenwirkt, gründet damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)! Hierfür ist kein Gesellschaftsvertrag oder ein anderer formeller Gründungsakt nötig. So eine “stille” Gründung geschieht von Gesetzes wegen, ohne dass sich die Gesellschafter dessen bewusst sind.
Was ist eine GbR?
Anders als die Kapitalgesellschaften GmbH oder UG ist die GbR keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft, d.h. sie ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Der Zweck muss nicht gewerblich sein, kann es aber.
Wer allein tätig wird, hat eventuell schon ein Einzelunternehmen gegründet, aber das bereitet weniger Probleme.
Nachteile der GbR
Unbegrenzte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
Bei einer GbR und einem Einzelunternehmen haften die Handelnden und die Gesellschafter persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen, egal welcher Gesellschafter die Verbindlichkeit begründet hat - denn in der GbR ist jeder Gesellschafter grundsätzlich auch Geschäftsführer und kann die GbR wirksam verpflichten. Diese Haftung ist gerade einer der Hauptgründer für die eigentlich geplante Gründung der GmbH oder UG.
Einstimmige Beschlüsse
Wenn nichts anderes in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, was wohl angesichts der “unbeabsichtigten” Gründung die Regel sein wird, sind alle Beschlüsse einvernehmlich zu treffen. Wenn sich also ein Gesellschafter quer stellt, kann er die gesamten Gesellschaftsprozesse blockieren. Auch hier sind GmbH und UG im Vorteil, wo grundsätzlich das Mehrheitsprinzip gilt.
Rauswurf nur in Extremfällen
Rauswerfen kann man den Querulanten aber ohne gesellschaftsvertragliche nur in krassen Ausnahmefällen. Denn anders als in einer Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft auf die Gesellschafter festgelegt und davon abhängig.
Schwierige Abwicklung der GbR
Daher bleibt oft als einzige Lösung die Kündigung der Gesellschaft. Doch auch dies hat neben der zeitlichen Verzögerung Probleme: Denn im Anschluss an die Kündigung ist das Gesellschaftsvermögen auf die einzelnen Gesellschafter aufzulösen. Hier kann es natürlich zu Streit über Bewertung und Verteilung kommen und man hat auch nicht die Gewähr, dass ein Gesellschafter das zugeordnete Vermögen anschließend einer neu gegründeten GmbH zur Verfügung stellt. Sacheinlagen dürfen in UGs nicht eingebracht werden.
Wie löst man das Problem der GbR?
A-Lösung: Frühzeitige Gründung von GmbH oder UG
Wegen all dieser Probleme lautet mein Rat: Frühzeitig eine GmbH oder UG gründen, v.a. bevor man IP wie Software oder Marken geschaffen hat oder man gar schon Umsätze erzielt.
B-Lösung: GbR-Vertrag mit unserer Vorlage
Was aber, wenn die GbR schon gegründet wurde oder man wegen Förderrichtlinien wie Exist erst eine GbR gründen muss? Dann ist die beste Lösung, von Anfang an einen Gesellschaftsvertrag für die GbR zu vereinbaren. Darin regelt man die Beteiligungsquoten, Beiträge, Vertretungs- und Mehrheitsverhältnisse und auch Fragen wie Kündigung und Abfindung. Im Downloadabschnitt finden Sie eine Vorlage für einen GbR-Vertrag.
Maßnahmen in der GbR: Stammeinlagen, Buchhaltung
Wer eine GbR hat, sollte auch darauf achten, darin ein positives Vermögen zu haben, was sich nicht in selbst geschaffenen IP wie Software erschöpft, denn für eine anschließende Einbringung in die GmbH oder UG ist ein positives Vermögen eine Voraussetzung. Eine Möglichkeit dafür sind von den Gesellschaftern zu erbringende Stammeinlagen in Geld. Schließlich sollte auch hier alles ordentlich verbucht werden, z.B. mit einer Buchhaltungssoftware wie Lexware, am besten auf einem eigenen GbR-Konto. Dies ordnet nicht nur das Vermögen der GbR zu, sondern erleichtert auch dem Steuerberater die Einbringung in die GmbH oder UG. Schließlich ist bei wirtschaftlicher Tätigkeit im Außenverhältnis auch ein Gewerbe anzumelden.
Überführung von GbR-Vermögen in GmbH oder UG
Wie überführt man nun die GbR in eine UG oder GmbH?
Auf keinen Fall GbR ignorieren!
Der größte leider viel zu oft begangene Fehler ist, die Tatsache der GbR zu ignorieren und einfach eine normale Bargründung der UG oder GmbH durchzuführen. Denn dann fallen Steuern an und man umgeht die bußgeldbewehrten Sachgründungsvorschriften. Doch da die GbR nie ordentlich beendet wurde, gehört ihr eigentlich noch das Vermögen und so kann jeder GbR-Gesellschafter von der Kapitalgesellschaften verlangen, das Vermögen auszukehren und nicht zu nutzen. Aus diesen Gründen ist die Gesellschaft erpressbar und sämtliche künftige Versicherungen an Investoren, was z.B. die IP angeht, sind falsch und gefährden die Investments.
Ausnahme: Vermögenslose GbR auflösen und GmbH neu gründen
Wie also stattdessen vorgehen? Wenn die GbR eine vermögenslose Hülle ist, kann man sie einfach aufkündigen und eine GmbH oder UG gründen.
Regelfall: Vermögende GbR in Kapitalgesellschaft einbringen
Wenn die GbR aber wie im Regelfall schon Vermögen kreiert hat, das die Kapitalgesellschaft braucht, wie z.B. urheberrechtlich geschützte Texte oder Software, muss dieses Vermögen irgendwie übergehen. Dies geschieht mittels Einbringung der einzelnen GbR-Geschäftsanteile in die neu gegründete GmbH oder UG. Das Ziel dabei ist die steuerneutrale Überführung des Vermögens. Daher müssen die Beteiligungsverhältnisse der neuen Gesellschaft denen der GbR entsprechen. Ansonsten kommt es, möglicherweise noch nach Jahren, zu Steuerfolgen.
Fazit
Wegen der zahlreichen Risiken der GbR ist es natürlich am besten, die GbR zu vermeiden, sondern schon gleich mit uns eine Kapitalgesellschaft zu gründen, aber wenn das nicht geht oder zu spät ist, helfen wir Ihnen gerne mit dem GbR-Vertrag und der anschließenden Einbringung in UG oder GmbH. Bei der Gründung dieser Kapitalgesellschaft sind die gewöhnlichen Gründungsdokumente anzupassen und um GbR-Beschlüsse und Einbringungsverträge zu ergänzen. Hierfür brauchen Sie nicht nur einen kompetenten Steuerberater, sondern auch eine in diesen Konstellationen erfahrene Anwaltskanzlei wie Streiff Law.
Erschienen am 07.09.2025